2 2012, N. 6 zu Art. 1176 OR). Es gelangt somit die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Anwendung (Art. 1 Bst. b ZPO). 7. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 19 ZPO). Da keine Ausnahmeregelung greift, sind die Gerichte bzw. Behörden am Sitz der Gesuchstellerin (Gwatt bei Thun, Kanton Bern; Gesuchsbeilage [GB] 2) örtlich zuständig.