5. Die Hauptverhandlung fand am 20. Januar 2017 statt (Protokoll: pag. 121 ff.). Es ist kein Anleihensgläubiger zur Verhandlung erschienen. II. 6. Gegenstand des Gesuchs ist die Genehmigung eines Beschlusses der Gläubigergemeinschaft einer Anleihensobligation (Art. 1176 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Dabei handelt es sich um eine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit (REUTTER/STEINMANN, in: Basler Kommentar, Wertpapierrecht,