2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 (pag. 113 ff.) wurde auf den 20. Januar 2017 zur Verhandlung vorgeladen und der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 5‘000.00 angesetzt (pag. 113 ff.). Die Vorladung wurde am ________ 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB öffentlich bekannt gemacht, mit dem Hinweis an die Anleihensgläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder in der Verhandlung mündlich anbringen können (pag. 119 ff.). 3. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. 4. Bis zum Tag der Verhandlung erfolgten keine Eingaben seitens der Anleihensgläubiger.