- Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ist zuständig, um Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen i.S.v. Art. 1170 Abs. 1 OR (Eingriffe in die Gläubigerrechte) zu genehmigen (E. 8). - Prüfung und Genehmigung eines Beschlusses, mit welchem aufgrund einer finanziellen Notlage der Schuldnerin eine Put-Option aus den Bedingungen einer Wandelanleihe gestrichen wurde (Art. 1176 und Art. 1177 OR; E. 15 ff.). Erwägungen: I.