16. Es ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Auflösung des Mieterkautionssparkontos verlangt hat (vgl. E. 3 oben). Bei der Verwertung nach Art. 230a Abs. 2 SchKG handelt es sich ihrem Wesen nach um eine Spezialexekution (und zwar um eine Pfandverwertung), welche im Kleid der Generalexekution (nämlich des Konkursrechts) durchgeführt wird (FRANCO LORANDI, Einstellung des Konkurses über juristische Personen mangels Aktiven [Art. 230a SchKG], AJP 1999 S. 42 [nachfolgend zit. LORANDI, Art. 230a SchKG]). Für die Spezialliquidation des Pfandes sind grundsätzlich die Regeln über das summarische Konkursverfahren anwendbar.