14. Die Hinterlegung eines Mietzinsdepots bei einer Bank ist von Gesetzes wegen als Hinterlegung sicherungshalber ausgestaltet, wobei dem Vermieter als Sicherheit ein Pfandrecht zusteht. Die sicherungshalber hinterlegten Vermögenswerte fallen im Konkurs des Mieters in dessen Konkursmasse (Art. 197 f. SchKG; HANS GIGER, Berner Kommentar, 2015, N. 43 zu Art. 257e OR; FRANCO LORANDI, Mietverträge im Konkurs des Mieters, mp 1998 S. 19 f.). Dabei kann der Vermieter sein Pfandrecht auch im Konkurs weiterhin geltend machen (Art. 198 und Art. 219 Abs. 1 SchKG).