13.2.2 Wer wegen falscher Rechtsmittelbelehrung eine Frist verpasst hat, kann die Wiederherstellung verlangen, wenn ihm selber keine Sorgfaltspflichtverletzung oder kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden muss. Statt von der Beschwerdeführerin die Einreichung eines förmlichen Wiederherstellungsgesuches zu verlangen, macht es aus prozessökonomischen Gesichtspunkten mehr Sinn, die Beschwerde vom 13. Dezember 2016 als rechtzeitig entgegenzunehmen (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 12 zu Art. 43 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.