Damit hat sie mit ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2016 (Postaufgabe am selben Tag) grundsätzlich die zehntägige Beschwerdefrist verpasst. 13.2 Mit Schreiben vom 23. November 2016 hat das Konkursamt der Beschwerdeführerin die Auskunft gegeben, dass sie jederzeit Beschwerde erheben könne. Es stellt sich die Frage, welche Folgen diese falsche Auskunft hat. 13.2.1 Die unrichtige Auskunft des Konkursamtes beinhaltet dem Sinn nach eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m.