Es ist fraglich, ob bereits das Schreiben vom 6. Oktober 2016 (vgl. E. 5 oben) als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren ist. Spätestens beim Schreiben vom 23. November 2016, worin der Entscheid vom 6. Oktober 2016 bestätigt und auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen wird, handelt es sich jedoch um eine anfechtbare Verfügung. 13.