12. In seinem Schreiben vom 23. November 2016 wies das Konkursamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie jederzeit wegen Rechtsverweigerung Beschwerde erheben könne. Weil das Konkursamt bezüglich des umstrittenen Betrages von CHF 8‘523.70 entschieden hat, dass er nicht ausbezahlt werde, liegt jedoch keine Rechtsverweigerung, sondern eine abweisende Verfügung vor. Es ist fraglich, ob bereits das Schreiben vom 6. Oktober 2016 (vgl. E. 5 oben) als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren ist.