Somit seien nicht nur die direkten Kosten durch die Mietzinskaution gedeckt. Die Verweigerung der Auszahlung des Betrages von CHF 8‘523.70 sei somit unrechtmässig. 9. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 stellte das Konkursamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Es verwies dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Schreiben vom 6. Oktober 2016 (vgl. E. 5 oben). Weiter gab das Konkursamt an, dass auch bei Durchführung des summarischen Konkursverfahrens die Pfandsicherheit am Guthaben des Mieterkautionssparkontos bezüglich des umstrittenen Betrages von CHF 8‘523.70 abgewiesen worden wäre.