5. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 (BB 3) informierte das Konkursamt die Beschwerdeführerin darüber, dass es die Ausstände aus dem Mietverhältnis geprüft habe. Es anerkannte ausstehende Beträge im Umfang von CHF 7‘338.90. Weiter erklärte das Konkursamt, dass der Betrag von CHF 8‘523.70 für Anwalts-, Parteiund Verfahrenskosten nicht durch die Mietzinskaution gedeckt sei. Die Mietzinskaution decke nur Ansprüche, welche in direktem Zusammenhang mit der Mietsache entstehen würden.