6 14. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird verzichtet. 3. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland