Aktenkundig ist hingegen, dass mehrere Pfändungsversuche unternommen werden mussten und die Ehefrau des Schuldners nicht alle Einkünfte offen legte. Bei dieser Ausgangslage mag sein, dass der Ehefrau des Schuldners - möglicherweise in einem etwas schrofferen Ton - die "Spielregeln" erläutert worden sind. Eine solche, etwas "härtere Gangart", liegt aber im Ermessen des Betreibungsbeamten, namentlich wenn es darum geht, den Schuldner an seine Pflichten im Pfändungsverfahren zu erinnern. 13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Aufsichtsbehörde sieht sich nicht veranlasst, disziplinarisch einzuschreiten.