12. Der Dienststellenleiter bestreitet die seiner Angestellten gegenüber erhobenen Vorwürfe und wirft seinerseits der Ehefrau des Schuldners vor, sich nicht korrekt verhalten zu haben. Irgendwelche objektiven Beweise für das angebliche Fehlverhalten der Weibelin wurden indes nicht vorgelegt. Eine Klärung der Angelegenheit ist deshalb nicht möglich. Allein das subjektive Empfinden ungerecht behandelt worden zu sein, gibt jedoch keinen Grund für ein disziplinarisches Einschreiten ab.