11. Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG wurde nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens konzipiert, sondern zur Anfechtung von Verfügungen von Betreibungsbehörden. Leitet die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren ein, so tut sie dies nur von Amtes wegen und nur wenn nach ihrem Ermessen genügend objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen.