Verfügen nämlich sowohl der Schuldner als auch sein Ehegatte über Einkommen oder entsprechendes Ersatzeinkommen, so ist bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote das Einkommen der Familienangehörigen gebührend in Rechnung zu stellen. In solchen Fällen ist eine Gesamtrechnung mit Berücksichtigung der gesamten beiderseitigen Nettoeinkommen, des Ehepaargrundbetrages und des gesamten beiderseitigen Existenzminimums vorzunehmen (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 6/2002, S. 647). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und muss abgewiesen werden.