Praktisch bedeutet das, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten muss und neben den Renten nicht noch einen - seinem Notbedarf entsprechenden - Teil des übrigen Einkommens für sich beanspruchen kann. Der Schuldner muss sich vielmehr gefallen lassen, dass der nach den einschlägigen Kriterien ermittelte Bedarf den Gesamteinkünften und nicht bloss dem beschränkt pfändbaren Teil des Einkommens gegenübergestellt wird. Ein allfällig resultierender Ueberschuss ergibt in der Regel den