9. Hier setzt sich das Einkommen des Schuldners aus unpfändbaren Einkünften (IV-Rente, Hilflosenentschädigung, Pflegeleistungen) sowie aus beschränkt pfändbarem Ersatzeinkommen (PK-Rente, SUVA Invalidenrente) zusammen. In solchen Fällen bleiben die unpfändbaren Renten zwar dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Sie sind aber bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote einzurechnen mit der Folge, dass dadurch ein grösserer Anteil des gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbaren Erwerbs- resp. Erwerbsersatzeinkommens abgeschöpft werden kann.