6. Die Dienststelle Oberland West, bei der nie Belege der erwähnten Art eingereicht worden sind, hat das Existenzminimum auf Grund den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen jedenfalls korrekt berechnet, und die Beschwerde ist nicht das taugliche Mittel zur Erbringung des Zahlungsnachweises oder zur Berücksichtigung neuer Ausgaben.