Sofern der Schuldner erst nach Beginn der Lohnpfändung mit der Bezahlung der entsprechenden Auslagen beginnt, hat er beim Betreibungsamt ebenfalls eine Revision zu verlangen: Gegen Vorweisung der entsprechenden Zahlungsbelege kann sich der Schuldner bereits vor dem Nachweis der dreimaligen Zahlung vom Betreibungsamt die im Existenzminimum nicht berücksichtigten Positionen vergüten lassen (MESSER, Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kanton Bern, in dubio 2/13, 65).