Nach bernischer Praxis hat der Schuldner sodann bei regelmässig anfallenden Zuschlägen (Mietzinsen, Krankenkassenprämien etc.) deren Bezahlung während mindestens dreier Monate nachzuweisen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden. Sofern der Schuldner erst nach Beginn der Lohnpfändung mit der Bezahlung der entsprechenden Auslagen beginnt, hat er beim Betreibungsamt ebenfalls eine Revision zu verlangen: