5. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Existenzminimum nur die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes effektiv notwendigen und nicht die dazu theoretisch benötigten Ausgaben umfasst. Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag können deshalb nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Notwendigkeit und die tatsächliche Zahlung der entsprechenden Kosten nachgewiesen ist (BGE 121 III 22; VONDER MÜHLL, Kommentar zum SchKG, Basel 2010, N 25 zu Art. 93 SchKG). Als Beweismittel kommen Quittungen, Post- oder Bankkontoauszüge oder eine Zahlungsbestätigung des Versicherers in Frage.