Beim Pfändungsvollzug sind weder Spitex- noch sonstige (selbst bezahlte) Krankheitskosten etc. geltend gemacht worden (VB 1). Nachträgliche Beweisergänzungen zum Existenzminimum sind indes nicht im Beschwerdeverfahren vorzunehmen und taugen hier nicht zum Nachweis einer rechtswidrigen oder unangemessenen Pfändung. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Weg der Revision (Art. 93 Abs. 3 SchKG) zu beschreiten. Sind die Beschwerdeführer der Ansicht, sie hätten anlässlich des Pfändungsvollzuges unvollständige Angaben gemacht oder würden nunmehr bezüglich der behaupteten Auslagen über taugliche Beweismittel verfügen, so