3. Die Dienststelle Oberland West schloss mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 auf Nichteintreten resp. Abweisung der Beschwerde. Das Amt vertritt die Ansicht, die Berechnung korrekt vorgenommen zu haben. Der Vorwurf der unanständigen Behandlung wird im Uebrigen bestritten. Vielmehr mache es den Anschein - so der Dienststellenleiter in seiner Vernehmlassung - dass sich die Ehefrau des Schuldners selbst nicht korrekt verhalten habe. Nur dank hartnäckigem Nachforschen des Amtes sei es gelungen, sich einen Ueberblick über die Einkommensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen.