Die Dienststelle Oberland West veranschlagte neu Einkünfte des Schuldners in der Höhe von Fr. 9'918.35 (PK-Rente 1677, SU- VA-Rente 3068, IV-Rente 1763, Hilflosenentschädigung 2436, Pflegeleistungen 974) bzw. seiner Ehefrau von Fr. 1'763.-- (IV-Rente). Der Familienbedarf wurde - trotz unzureichender Belege namentlich für die Krankheitskosten - auf Fr. 5'314.70 veranschlagt (GB 1700, Miete 3300, AHV-Beiträge 214.70, Diverses für Krankheitskosten 100). Im Ergebnis erhöhte sich die pfändbare Quote des Schuldners auf Fr. 4'745.35 (VB 10).