{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2017-01-23", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2016-412_2017-01-23.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2016_412_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77881b81cd6e2ca8281b9339ee6b2080efa2d78865f0056efc2ed610894acdfce748cf854e6d2bd60f4018e6c6562ff40b0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77881b81cd6e2ca8281b9339ee6b2080efa2d78865f0056efc2ed610894acdfce748cf854e6d2bd60f4018e6c6562ff40b0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2016_412", "Checksum": "ce5ebff4a66f1fce27c11dc05d3e40ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2016 412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 23.01.2017 ABS 2016 412"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 23.01.2017 ABS 2016 412"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung von Erwerbs- bzw. 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Bähler, Oberrichterin\nGrütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nSchuldner/Beschwerdeführer\n\nB.________\nEhefrau/Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun\n\nGegenstand Lohnpfändung / Rentenpfändung\nRegeste:\nPfändung von Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen\nAbgrenzung von unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Renten (Art. 92/93 SchKG).\nBerechnungsregeln, wenn sich das Einkommen des Schuldners aus unpfändbaren Einkünfte gemäss Art. 92 SchKG sowie aus beschränkt pfändbarem Ersatzeinkommen (Art.\n93 SchKG) zusammensetzt (E. 8 + 9).\n\nErwägungen:\n\n1. A.________ (Schuldner) wird für Steuerausstände und andere Schulden betrieben.\n\nNach mehreren erfolglosen Versuchen fand am 5. Oktober 2016 in Anwesenheit der Ehefrau der Pfändungsvollzug statt. Sie deklarierte Renteneinkünfte\ndes Schuldners in der Höhe von Fr. 8'318.35 (PK-, SUVA- und IV-Rente) und\neine eigene IV-Rente im Betrag von Fr. 1'763.--. Geltend gemacht wurden ferner Wohnkosten von Fr. 3'300.--, deren Bezahlung anlässlich des Pfändungsvollzuges allerdings unbelegt blieb. Andere monatliche Aufwendungen sind\ndem Pfändungsprotokoll nicht zu entnehmen (VB 1). Gestützt auf diese Angaben nahm das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West eine sog.\nGesamtrechnung vor und verfügte am 13. Oktober 2016 eine pfändbare Lohnquote vom Fr. 4'190.-- (VB 2).\n\nNachdem die SUVA dem Amt weitere Einkünfte des Schuldners meldete (Hilfslosenentschädigung, Pflegeleistungen), wurde das Existenzminimum am 23.\nNovember 2016 revidiert. Die Dienststelle Oberland West veranschlagte neu\nEinkünfte des Schuldners in der Höhe von Fr. 9'918.35 (PK-Rente 1677, SU-\nVA-Rente 3068, IV-Rente 1763, Hilflosenentschädigung 2436, Pflegeleistungen 974) bzw. seiner Ehefrau von Fr. 1'763.-- (IV-Rente). Der Familienbedarf\nwurde - trotz unzureichender Belege namentlich für die Krankheitskosten - auf\nFr. 5'314.70 veranschlagt (GB 1700, Miete 3300, AHV-Beiträge 214.70, Diverses für Krankheitskosten 100). Im Ergebnis erhöhte sich die pfändbare Quote\ndes Schuldners auf Fr. 4'745.35 (VB 10).\n\nDie Pensionskassen- sowie die SUVA-Renten wurden daraufhin mit Beschlag\nbelegt.\n\n2. Dagegen erhoben die Ehegatten A.________ am 1. Dezember 2016 Beschwerde. Sie bemängelten zum einen die Einrechnung zu hoher Einkünfte.\nNicht zum Einkommen gezählt werden dürften die Hilflosenentschädigung\nsowie die IV-Renten. Zum anderen rügen sie, das Amt habe im Familienbedarf\n\n2\nwesentliche finanzielle Verbindlichkeiten ignoriert oder nur unzureichend\nberücksichtigt, so namentlich Zuschläge für Zahnarztkosten oder sonstige\nmedizinische Behandlung. Ganz generell sei im Rahmen der Bedarfsrechnung\ndie schwere Invalidität des Schuldners zu wenig berücksichtigt worden. Durch\ndie hohe Rentenpfändung werde eine weitere Spitex-Betreuung verunmöglicht.\n\nSchliesslich wird geltend gemacht, das Amt habe jegliche Kooperation verweigert und die geäusserten Anliegen nicht ernst genommen. Im Gegenteil habe\neine Mitarbeiterin des Amtes sogar gedroht, sie \"kaputtzumachen\".\n\n3. Die Dienststelle Oberland West schloss mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 auf Nichteintreten resp. Abweisung der Beschwerde. Das Amt vertritt\ndie Ansicht, die Berechnung korrekt vorgenommen zu haben. Der Vorwurf der\nunanständigen Behandlung wird im Uebrigen bestritten. Vielmehr mache es\nden Anschein - so der Dienststellenleiter in seiner Vernehmlassung - dass sich\ndie Ehefrau des Schuldners selbst nicht korrekt verhalten habe. Nur dank hartnäckigem Nachforschen des Amtes sei es gelungen, sich einen Ueberblick\nüber die Einkommensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen.\n\nSodann erklärte sich die Dienststelle Oberland West bereit, bei Vorlage der\nnotwendigen Belege eine neuerliche Revision der Berechnung vorzunehmen.\n\nAm 22. Dezember 2016 wurde den Ehegatten A.________ das rechtliche\nGehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion.\n\n"}