Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 16 412 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 635 48 14 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und D. Bähler, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Schuldner/Beschwerdeführer B.________ Ehefrau/Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Schei- benstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Lohnpfändung / Rentenpfändung Regeste: Pfändung von Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen Abgrenzung von unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Renten (Art. 92/93 SchKG). Berechnungsregeln, wenn sich das Einkommen des Schuldners aus unpfändbaren Ein- künfte gemäss Art. 92 SchKG sowie aus beschränkt pfändbarem Ersatzeinkommen (Art. 93 SchKG) zusammensetzt (E. 8 + 9). Erwägungen: 1. A.________ (Schuldner) wird für Steuerausstände und andere Schulden be- trieben. Nach mehreren erfolglosen Versuchen fand am 5. Oktober 2016 in Anwesen- heit der Ehefrau der Pfändungsvollzug statt. Sie deklarierte Renteneinkünfte des Schuldners in der Höhe von Fr. 8'318.35 (PK-, SUVA- und IV-Rente) und eine eigene IV-Rente im Betrag von Fr. 1'763.--. Geltend gemacht wurden fer- ner Wohnkosten von Fr. 3'300.--, deren Bezahlung anlässlich des Pfändungs- vollzuges allerdings unbelegt blieb. Andere monatliche Aufwendungen sind dem Pfändungsprotokoll nicht zu entnehmen (VB 1). Gestützt auf diese Anga- ben nahm das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West eine sog. Gesamtrechnung vor und verfügte am 13. Oktober 2016 eine pfändbare Lohn- quote vom Fr. 4'190.-- (VB 2). Nachdem die SUVA dem Amt weitere Einkünfte des Schuldners meldete (Hilfs- losenentschädigung, Pflegeleistungen), wurde das Existenzminimum am 23. November 2016 revidiert. Die Dienststelle Oberland West veranschlagte neu Einkünfte des Schuldners in der Höhe von Fr. 9'918.35 (PK-Rente 1677, SU- VA-Rente 3068, IV-Rente 1763, Hilflosenentschädigung 2436, Pflegeleistun- gen 974) bzw. seiner Ehefrau von Fr. 1'763.-- (IV-Rente). Der Familienbedarf wurde - trotz unzureichender Belege namentlich für die Krankheitskosten - auf Fr. 5'314.70 veranschlagt (GB 1700, Miete 3300, AHV-Beiträge 214.70, Diver- ses für Krankheitskosten 100). Im Ergebnis erhöhte sich die pfändbare Quote des Schuldners auf Fr. 4'745.35 (VB 10). Die Pensionskassen- sowie die SUVA-Renten wurden daraufhin mit Beschlag belegt. 2. Dagegen erhoben die Ehegatten A.________ am 1. Dezember 2016 Be- schwerde. Sie bemängelten zum einen die Einrechnung zu hoher Einkünfte. Nicht zum Einkommen gezählt werden dürften die Hilflosenentschädigung sowie die IV-Renten. Zum anderen rügen sie, das Amt habe im Familienbedarf 2 wesentliche finanzielle Verbindlichkeiten ignoriert oder nur unzureichend berücksichtigt, so namentlich Zuschläge für Zahnarztkosten oder sonstige medizinische Behandlung. Ganz generell sei im Rahmen der Bedarfsrechnung die schwere Invalidität des Schuldners zu wenig berücksichtigt worden. Durch die hohe Rentenpfändung werde eine weitere Spitex-Betreuung verunmöglicht. Schliesslich wird geltend gemacht, das Amt habe jegliche Kooperation verwei- gert und die geäusserten Anliegen nicht ernst genommen. Im Gegenteil habe eine Mitarbeiterin des Amtes sogar gedroht, sie "kaputtzumachen". 3. Die Dienststelle Oberland West schloss mit Vernehmlassung vom 19. Dezem- ber 2016 auf Nichteintreten resp. Abweisung der Beschwerde. Das Amt vertritt die Ansicht, die Berechnung korrekt vorgenommen zu haben. Der Vorwurf der unanständigen Behandlung wird im Uebrigen bestritten. Vielmehr mache es den Anschein - so der Dienststellenleiter in seiner Vernehmlassung - dass sich die Ehefrau des Schuldners selbst nicht korrekt verhalten habe. Nur dank hart- näckigem Nachforschen des Amtes sei es gelungen, sich einen Ueberblick über die Einkommensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen. Sodann erklärte sich die Dienststelle Oberland West bereit, bei Vorlage der notwendigen Belege eine neuerliche Revision der Berechnung vorzunehmen. Am 22. Dezember 2016 wurde den Ehegatten A.________ das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion. 4. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist auf die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Einkommenspfändung abzustellen (BGE 102 III 16 E.4). Der nach Art. 91 SchKG zur Mitwirkung verpflichtete Schuldner hat den Betreibungsorganen alle hierfür wesentlichen Tatsachen wahrheitsgemäss bekanntzugeben und die ihm zugänglichen Beweismittel vorzulegen (Art. 91 SchKG; BGE 126 III 89). Dies hat grundsätzlich schon beim Pfändungsvollzug und nicht erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu geschehen (BGer 7B.70/2006; BGE 119 III 70 E. 1, BGE 123 III 328 E. 3, BGE 108 III 10 ff E 4). Beim Pfändungsvollzug sind weder Spitex- noch sonstige (selbst bezahlte) Krankheitskosten etc. geltend gemacht worden (VB 1). Nachträgliche Beweisergänzungen zum Existenzminimum sind indes nicht im Beschwerdeverfahren vorzunehmen und taugen hier nicht zum Nachweis einer rechtswidrigen oder unangemessenen Pfändung. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Weg der Revision (Art. 93 Abs. 3 SchKG) zu beschreiten. Sind die Beschwerdeführer der Ansicht, sie hätten anlässlich des Pfändungsvollzuges unvollständige Angaben gemacht oder würden nunmehr bezüglich der behaupteten Auslagen über taugliche Beweismittel verfügen, so 3 haben sie nicht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu erheben, sondern beim Amt um Revision zu ersuchen. 5. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Existenzminimum nur die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes effektiv notwendigen und nicht die dazu theoretisch benötigten Ausgaben umfasst. Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag können deshalb nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Notwendigkeit und die tatsächliche Zahlung der entsprechenden Kosten nachgewiesen ist (BGE 121 III 22; VONDER MÜHLL, Kommentar zum SchKG, Basel 2010, N 25 zu Art. 93 SchKG). Als Beweismittel kommen Quittungen, Post- oder Bankkontoauszüge oder eine Zahlungsbestätigung des Versicherers in Frage. Blosse Fakturen, Vertragspolicen oder Mahnungen genügen für den Zahlungsnachweis nicht - sie vermögen nur die Zahlungspflicht, nicht aber erfolgte Zahlungen zu beweisen. Nach bernischer Praxis hat der Schuldner sodann bei regelmässig anfallenden Zuschlägen (Mietzinsen, Krankenkassenprämien etc.) deren Bezahlung während mindestens dreier Monate nachzuweisen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden. Sofern der Schuldner erst nach Beginn der Lohnpfändung mit der Bezahlung der entsprechenden Auslagen beginnt, hat er beim Betreibungsamt ebenfalls eine Revision zu verlangen: Gegen Vorweisung der entsprechenden Zahlungsbelege kann sich der Schuldner bereits vor dem Nachweis der dreimaligen Zahlung vom Betreibungsamt die im Existenzminimum nicht berücksichtigten Positionen vergüten lassen (MESSER, Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kanton Bern, in dubio 2/13, 65). Nach dieser Regel ist das Amt im Uebrigen beim Nachweis für die Zahlung der AHV-Beiträge verfahren und hat den Posten schliesslich im Bedarf angerechnet. 6. Die Dienststelle Oberland West, bei der nie Belege der erwähnten Art eingereicht worden sind, hat das Existenzminimum auf Grund den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen jedenfalls korrekt berechnet, und die Beschwerde ist nicht das taugliche Mittel zur Erbringung des Zahlungsnachweises oder zur Berücksichtigung neuer Ausgaben. Für selbst bezahlte Gesundheitskosten (Zahnarzt etc.) ist im Uebrigen in einem Gesuch die sachliche Notwendigkeit zu begründen und sind die (voraussichtlichen) Kosten nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, N 32 zu Art. 93). Gestützt auf diese Angaben wird das Amt eine (beschwerdefähige) Revisionsverfügung erlassen. 4 7. Soweit in der Beschwerde neue - anlässlich der Pfändung nicht erwähnte oder belegte - Ausgaben geltend gemacht werden, ist nach dem Gesagten darauf nicht einzutreten. Im Uebrigen ist die form- und fristgerechte Beschwerde an die Hand zu neh- men. 8. Nach dem mit der SchKG-Revision (1994) eingeführten Pfändungssystem soll jedes Erwerbseinkommen - auch sämtliches Ersatzeinkommen einschliesslich desjenigen in Form von Leistungen der Sozialversicherungen - beschränkt pfändbar sein. Von der Pfändung ausgeschlossen sind indes gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG die Leistungen der so genannten ersten Säule (AHV/IV/EL) sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. Solche Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, weil sie - anders als sonstiges Ersatzeinkommen - in der Regel den Existenzbedarf nicht übersteigen. Als absolut unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG gelten so- dann im Bereich der Unfallversicherung die Ansprüche auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-14 UVG) sowie die Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG). Beschränkt pfändbar sind dagegen z.B. das Taggeld (Art. 16 f UVG) oder die Invalidenrente (Art. 18 UVG), bzw. ihre Abfindungssumme (Art. 23 UVG). Das bedeutet, dass nicht alle SUVA-Renten unpfändbar sind. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die Rente eine Integritätseinbusse kompensiert, oder aber Ersatzeinkommen darstellt (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, N 32 ff zu Art. 92 SchKG). 9. Hier setzt sich das Einkommen des Schuldners aus unpfändbaren Einkünften (IV-Rente, Hilflosenentschädigung, Pflegeleistungen) sowie aus beschränkt pfändbarem Ersatzeinkommen (PK-Rente, SUVA Invalidenrente) zusammen. In solchen Fällen bleiben die unpfändbaren Renten zwar dem Zugriff der Gläu- biger entzogen. Sie sind aber bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote einzurechnen mit der Folge, dass dadurch ein grösserer Anteil des gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbaren Erwerbs- resp. Erwerbsersatzeinkommens abgeschöpft werden kann. Praktisch bedeutet das, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten muss und neben den Renten nicht noch einen - seinem Notbedarf entsprechenden - Teil des übrigen Einkommens für sich beanspruchen kann. Der Schuldner muss sich vielmehr gefallen lassen, dass der nach den einschlägigen Kriterien ermittelte Bedarf den Gesamteinkünften und nicht bloss dem beschränkt pfändbaren Teil des Einkommens gegenübergestellt wird. Ein allfällig resultierender Ueberschuss ergibt in der Regel den 5 pfändbaren Einkommensanteil (vgl. BGE 104 III 40; VONDER MÜHLL, Kommentar zum SchKG, Basel 2010, N 18 zu Art. 93 SchKG; KREN KOSTKIEWICS, KUKO SchKG [HUNKELER Hrsg.], N 20 und 23 zu Art. 93 SchKG). 10. Zu Recht hat deshalb die Dienststelle Oberland West die gesamten Einkünfte des Schuldners der Berechnung zu Grunde gelegt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Einkünfte der Ehefrau mitberücksichtigt worden sind. Verfügen nämlich sowohl der Schuldner als auch sein Ehegatte über Einkommen oder entsprechendes Ersatzeinkommen, so ist bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote das Einkommen der Familienangehörigen gebührend in Rechnung zu stellen. In solchen Fällen ist eine Gesamtrechnung mit Berücksichtigung der gesamten beiderseitigen Nettoeinkommen, des Ehepaargrundbetrages und des gesamten beiderseitigen Existenzminimums vorzunehmen (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 6/2002, S. 647). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und muss abgewiesen werden. 11. Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG wurde nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens konzipiert, sondern zur Anfechtung von Verfügungen von Betreibungsbehörden. Leitet die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren ein, so tut sie dies nur von Amtes wegen und nur wenn nach ihrem Ermessen genügend objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. 12. Der Dienststellenleiter bestreitet die seiner Angestellten gegenüber erhobenen Vorwürfe und wirft seinerseits der Ehefrau des Schuldners vor, sich nicht korrekt verhalten zu haben. Irgendwelche objektiven Beweise für das angebliche Fehlverhalten der Weibelin wurden indes nicht vorgelegt. Eine Klärung der Angelegenheit ist deshalb nicht möglich. Allein das subjektive Empfinden ungerecht behandelt worden zu sein, gibt jedoch keinen Grund für ein disziplinarisches Einschreiten ab. Aktenkundig ist hingegen, dass mehrere Pfändungsversuche unternommen werden mussten und die Ehefrau des Schuldners nicht alle Einkünfte offen leg- te. Bei dieser Ausgangslage mag sein, dass der Ehefrau des Schuldners - möglicherweise in einem etwas schrofferen Ton - die "Spielregeln" erläutert worden sind. Eine solche, etwas "härtere Gangart", liegt aber im Ermessen des Betreibungsbeamten, namentlich wenn es darum geht, den Schuldner an seine Pflichten im Pfändungsverfahren zu erinnern. 13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Aufsichtsbehörde sieht sich nicht veranlasst, disziplinarisch einzuschreiten. 6 14. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird verzichtet. 3. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland Bern, 23. Januar 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 7 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Be- schwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8