10. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Verbindung einer Abholungsaufforderung mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe unzulässig ist. Im Uebrigen wird die Beschwerde abgewiesen.