In der Folge muss der Zivilrichter (und nicht das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde) das vom Gläubiger behauptete, vom Schuldner aber bestrittene Recht überprüfen, bevor die Betreibung weitergeführt werden kann. Weitere Erörterungen zur Begründetheit der Forderung erübrigen sich deshalb. 9. Da es sich bei der Abholungsaufforderung lediglich um eine (unverbindliche) Mitteilung handelt, braucht sie nicht aufgehoben zu werden. Hingegen ist festzustellen, dass die Abholungsaufforderung nicht mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe verbunden werden darf.