8. Rechtsvorschlag wird der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls erklären können, und zwar sogleich dem Ueberbringer oder innert zehn Tagen gegenüber dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Mit dem Rechtsvorschlag bringt der Schuldner die Betreibung zum Stillstand (Art. 78 SchKG) und zwingt den Gläubiger, den Rechtsweg zu beschreiten. In der Folge muss der Zivilrichter (und nicht das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde) das vom Gläubiger behauptete, vom Schuldner aber bestrittene Recht überprüfen, bevor die Betreibung weitergeführt werden kann.