An die Adresse des Schuldners sei allerdings gesagt, dass ihn dieser Ausgang des Verfahrens nicht vor der Zustellung des Zahlungsbefehls bewahrt. Nach 3 Eingang eines Betreibungsbegehrens ist das Amt vielmehr zur Ausstellung und Zustellung des Zahlungsbefehles verpflichtet (Art. 69 ff SchKG). Namentlich kann nicht schon deshalb auf die Zustellung eines Zahlungsbefehles verzichtet werden, weil der Schuldner in Aussicht stellt, er werde der Betreibung mit Rechtsvorschlag begegnen.