Fehlt es daran, besteht keine Veranlassung, den staatlichen Institutionen die Durchsetzung der Anordnung mithilfe des Strafrechts zu erleichtern. Ebenso wenig kann in der Nichtbefolgung einer solchen (nicht verbindlichen) Anordnung ein Unrecht gesehen werden, das durch Art. 292 StGB abgegolten werden sollte (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT II, § 53 N 2 ff). 7. Nach dem Gesagten darf der Schuldner zur Abholung eines Zahlungsbefehls aufgefordert werden. Unzulässig ist es aber, die Abholungsaufforderung mit einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.