6. Ist der Schuldner aber nicht verpflichtet, der Abholungseinladung Folge zu leisten, kann deren Befolgung auch nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwanges oder des Strafrechts durchgesetzt werden. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) setzt voraus, dass der entsprechenden Verfügung eine verbindliche, erzwingbare Verhaltensanweisung (Gebot oder Verbot) zu Grunde liegt. Fehlt es daran, besteht keine Veranlassung, den staatlichen Institutionen die Durchsetzung der Anordnung mithilfe des Strafrechts zu erleichtern.