Sodann darf der Betriebene aufgefordert werden, den für ihn bestimmten Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abzuholen. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine Mitteilung, dass die entsprechende Betreibungsurkunde für ihn bereit liegt. Der Schuldner ist indes nicht zur Abholung verpflichtet, weil es sich bei der Abholungseinladung um eine zur gesetzlichen Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht vorgesehene Amtshandlung handelt (BGE 138 III 25 E 2.1). Dass sie einem Bedürfnis der Praxis entspricht, ändert daran nichts.