4. Gemäss Art. 72 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Es besteht kein gesetzlicher Vorrang zugunsten einer dieser Alternativen, womit die Auswahl dem Amt grundsätzlich freisteht. Kann der Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht persönlich übergeben werden oder ist der Schuldner 2 renitent, so ist der Zahlungsbefehl durch die Polizei zuzustellen (WÜTHRICH/SCHOCH, Basler Kommentar zum SchKG, N 6 ff zu Art. 72 SchKG).