Die Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung eines Zahlungsbefehls ist zulässig. Unzulässig ist es aber, die Abholungsaufforderung mit einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Erwägungen: 1. Die A.________ GmbH (Geschäftsführer B.________) mit Sitz in C.________(Ortschaft) wird von der Intrum Justitia AG für eine zedierte Forderung betrieben. Am 13. Oktober 2016 ersuchte das Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, um rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls an B.________.