{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-11-23", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2016-362_2016-11-23.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2016_362_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d7a51fd2779ff73e370f55e5a455f82be755fa4ce61ac28c5a8d63580650739c5a00995a6655c0a6706a63f27c74597a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d7a51fd2779ff73e370f55e5a455f82be755fa4ce61ac28c5a8d63580650739c5a00995a6655c0a6706a63f27c74597a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2016_362", "Checksum": "e5b780bc783ca85e2276996ba8b786bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2016 362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 23.11.2016 ABS 2016 362"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 23.11.2016 ABS 2016 362"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 72 SchKG) | BA Seeland, DS Seeland (Aarberg)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 07:57:28", "Checksum": "d3a3c4096ac3af87d20738153d8ffda2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 23.11.2016 ABS 2016 362\nRegeste:\nZustellung des Zahlungsbefehls (Art. 72 SchKG) | BA Seeland, DS Seeland (Aarberg)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 16 362\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 635 48 14\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2016\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Bähler, Oberrichterin Grütter\nsowie Gerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________ GmbH\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33,\n3270 Aarberg\n\nGegenstand Abholungseinladung\nRegeste:\n\nZustellung des Zahlungsbefehls (Art. 72 Abs. 1 SchKG)\n\nDie Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung eines Zahlungsbefehls ist zulässig.\nUnzulässig ist es aber, die Abholungsaufforderung mit einer Ungehorsamsstrafe gemäss\nArt. 292 StGB zu verbinden.\n\nErwägungen:\n\n1. Die A.________ GmbH (Geschäftsführer B.________) mit Sitz in\nC.________(Ortschaft) wird von der Intrum Justitia AG für eine zedierte Forderung betrieben. Am 13. Oktober 2016 ersuchte das Betreibungsamt Bern-\nMittelland, Dienststelle Mittelland, das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle\nSeeland, um rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls an B.________.\n\nGemäss Angaben der Dienststelle Seeland steht für die Gemeinde\nD.________ zurzeit kein Betreibungsweibel zur Verfügung. Aus diesem Grund\nwurde B.________ als Geschäftsführer der A.________ GmbH am 20. Oktober 2016 zur Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt aufgefordert.\n\nDie Abholungseinladung wurde mit folgendem Zusatz versehen:\n\n\"Sollten Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, werden wir die zuständige\nPolizeibehörde mit der Zustellung des Dokumentes beauftragen. In diesem Fall\nwerden wir gegen Sie Strafanzeige wegen Ungehorsam gegen eine amtliche\nVerfügung gemäss Art. 292 StGB einreichen.\"\n\n2. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 21. Oktober 2016 Beschwerde und\nrügte das Zustellprozedere. Eine Strafanzeige sei weder berechtigt noch haltbar.\n\nDie Dienststelle Seeland schloss am 11. November 2016 auf Abweisung der\nBeschwerde. Am 17. November 2016 hielt die A.________ GmbH an ihren Anträgen fest und äusserte sich zur Begründetheit diverser Forderungen.\n\n3. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n4. Gemäss Art. 72 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch\nden Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.\nEs besteht kein gesetzlicher Vorrang zugunsten einer dieser Alternativen,\nwomit die Auswahl dem Amt grundsätzlich freisteht. Kann der Zahlungsbefehl\ndem Schuldner nicht persönlich übergeben werden oder ist der Schuldner\n\n2\nrenitent, so ist der Zahlungsbefehl durch die Polizei zuzustellen\n(WÜTHRICH/SCHOCH, Basler Kommentar zum SchKG, N 6 ff zu Art. 72 SchKG).\n\nAufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben hat sich im Kanton Bern eingebürgert,\ndass eine erste Zustellung durch die Post erfolgt. Gelingt die erste Zustellung\nnicht, werden zwei weitere Zustellversuche durch Angestellte des Amtes unternommen. Falls auch diese misslingen, ist der Schuldner zur Abholung auf\ndas Amt vorzuladen. Bleiben die vorgenannten Massnahmen erfolglos, ist die\npolizeiliche Zustellung zu veranlassen (Kreisschreiben Nr. A3 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 1. Januar 2011, KS 3).\nZwingend einzuhalten ist diese Reihenfolge allerdings nicht.\n\n5. Das Vorgehen des Betreibungsamtes betreffend Zustellung steht hier nicht in\nFrage. Es liegt - wie oben erörtert - im Ermessen des Amtes, auf eine Postzustellung zu verzichten und einen Angestellten des Amtes damit zu betrauen.\nDie Zustellung einer Betreibungsurkunde auf der Amtsstelle ist ohne weiteres\nzulässig (BGE 136 III 156 m.w.H.).\n\nSodann darf der Betriebene aufgefordert werden, den für ihn bestimmten Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abzuholen. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine Mitteilung, dass die entsprechende Betreibungsurkunde für ihn bereit liegt. Der Schuldner ist indes nicht zur Abholung verpflichtet,\nweil es sich bei der Abholungseinladung um eine zur gesetzlichen Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht vorgesehene Amtshandlung handelt\n(BGE 138 III 25 E 2.1). Dass sie einem Bedürfnis der Praxis entspricht, ändert\ndaran nichts.\n\n"}