145 SchKG verzichtet. Mit Bezug auf diese Rechtsverweigerungsbeschwerde waren in formeller Hinsicht weder verfahrensrechtliche Hürden zu bewältigen – zumal die Rechtsverweigerungsbeschwerde an keine Fristen gebunden ist – noch waren komplizierte Sachverhaltsberechnungen anzustellen, um diese hinreichend zu substanziieren. Daraus erhellt, dass die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters vorliegend verneint werden muss. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil ein strenger Massstab an die Beurteilung der Notwenigkeit eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG anzulegen ist (oben E. 19.1).