zu Art. 20a). 19.2 Vorliegend erscheinen der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer nicht selbständig hätte Beschwerde führen bzw. eine Nachpfändung verlangen können. Die Beschwerde erschöpft sich in der Schilderung des Sachverhalts und in dem Vorbringen, das Betreibungsamt habe zu Unrecht auf eine Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG verzichtet.