Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen und abzuschätzen. Ob ein Begehren aussichtslos erscheint, beurteilt sich aufgrund der Prozessprognose im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Objektiv notwendig ist die Rechtsverbeiständung, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen komplex oder die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen (BGE 122 III 392 E. 3c S. 394; Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2004 vom 8.11.2004 E. 2.2).