Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb beginnen können, weil er für sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 m.w.H.; vgl. auch COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 20a N. 34). Es wird zwischen formeller (fehlende Prozessvoraussetzungen) und materieller Aussichtslosigkeit unterschieden. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen und abzuschätzen.