20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Zufolge Kosten- und Entschädigungslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verbleiben dem Beschwerdeführer und anderen Verfahrensparteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nur, aber dafür ohne Überwälzungsmöglichkeit, die Kosten eines allfällig mandatierten eigenen Rechtsvertreters. Diesbezüglich ist eine amtliche Verbeiständung möglich, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Bedürftigkeit des Gesuchstellers, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie objektive Not-