19. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. 19.1 Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit der Verbeiständung mit der Rechtsunkenntnis und der rechtlichen Komplexität. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.