18. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Verlustschein vom 5. September 2016 in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamts Oberland ist rechtskräftig. Vollständigkeitshalber wird der Beschwerdeführer auf Art. 149 Abs. 2 SchKG hingewiesen.