17.4 Die Tatsache, dass vorliegend bereits ein Verlustschein ausgestellt wurde, verbietet es, das Betreibungsamt anzuweisen, die vom Beschwerdeführer beantragte Nachpfändung in der Betreibung Nr. .________ vorzunehmen. Da weiter auch keine Mängel ersichtlich sind, welche die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge hätten (Art. 22 SchKG), ist der ausgestellte Verlustschein rechtskräftig.