145 SchKG verzichtet hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob das Betreibungsamt bei der Beurteilung, ob eine Nachpfändung von Amtes wegen vorzunehmen ist, nicht eher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt nach der Verwertung hätte abstellen müssen. Aus der Rechtsprechung und Lehre geht dies – soweit ersichtlich – nicht klar hervor. Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, weil die Beschwerde aus einem anderen Grund abgewiesen werden muss. 17.4 Die Tatsache, dass vorliegend bereits ein Verlustschein ausgestellt wurde, verbie-