10 vom 19. Mai 2015 (VB 1) jedoch darauf verzichtet hatte. In der Tat bedingt die Nachpfändung, dass überhaupt weitere pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind (JÜRG WERNLI, Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 145 SchKG). Insofern kann es dem Betreibungsamt nicht zum Vorwurf gereichen, wenn es mangels pfändbarer Vermögenswerte auf eine Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG verzichtet hat.