145 SchKG erkundigen können. In diesem Zusammenhang wäre es ihm auch offen gestanden, das Betreibungsamt auf die veränderten Verhältnisse des Schuldners hinzuweisen, zumal dem Vorgehen des Betreibungsamts in der Praxis oft ein solcher Hinweis des Gläubigeres vorausgeht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Vornahme einer Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG nicht von einem solchen Hinweis abhängig gemacht werden darf, da das Betreibungsamt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amtes wegen tätig werden muss (vgl. SCHÖNIGER, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 145 SchKG).