_ wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 ausgestellt. Mit Schreiben vom 5. August 2016 wurde ihm sodann mitgeteilt, dass der Erlös der Versteigerung CHF 1.00 betrage (VB 11). Bereits zu diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer folglich davon ausgehen, dass seine Forderung durch die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht annähernd gedeckt werden konnte. In der Zwischenzeit hätte sich der Beschwerdeführer (aus eigenem Interesse) beim Betreibungsamt nach einer allfälligen Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG erkundigen können.